Kategorie — Verträge

Reform des spanischen Arbeitsrechts


 

Das spanische Recht ist für seine im europäischen Vergleich sehr arbeitnehmerfreundliche Ausrichtung bekannt. Die aktuelle volkswirtschaftliche Situation und der politische Druck anderer EU-Staaten haben kürzlich zu vielen Diskussionen und Debatten rund um das Thema „Arbeitsrecht“ in Spanien geführt, deren Ergebnisse sich in einer Reform niederschlagen. 

Das Gesetzesvorhaben umfasst fünf wesentliche Punkte:

1.)   Die Entschädigung für eine ungerechtfertigte Entlassung soll von 45 Tagen Lohn pro Jahr der Betriebszugehörigkeit auf 33 Tage pro Arbeitsjahr gesenkt werden.

Ziel dieser Änderung ist es, unbegrenzte Arbeitsverträge zu fördern bei gleichzeitiger Senkung der Kosten potenzieller Entlassung.

2.)   Ferner wurde der Gesetzestext bezüglich der Entlassung aus objektiven (wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen) Gründen geändert. Objektive Gründe liegen laut Gesetz vor, wenn sich das Unternehmen in einer negativen Wirtschaftssituation befindet, welche die Entlassung angemessen und vernünftig begründbar macht.

3.)   Darüberhinaus soll eine staatliche Entlastung für Unternehmen für Entlassungen durch den Fondo de Garantía Salarial (FOGASA) eingeführt werden, welcher einen Teil der zu zahlenden Abfindungen in Höhe von acht Tagen Lohn für jedes Jahr im Unternehmen übernimmt.

4.)   Die Bedingungen, die für eine Abweichung von den im Tarifvertrag bestimmten Löhnen erfüllt sein müssen, wurden nicht konkretisiert. Eine solche Abweichung darf laut neuem Gesetz nur eine zeitweise Lösung mit Ausnahmecharakter sein, welche Unternehmen in wirtschaftlich prekärer Lage vorbehalten bleibt.

5.)   Die maximale Frist von Werk- und Dienstverträgen (befristete Arbeitsverträge) wurde von zwei auf drei Jahre erhöht. Die maximale Verlängerung von einem Jahr bleibt bestehen. Sollte der Arbeitnehmer darüber hinaus im Unternehmen verbleiben, geht sein Arbeitsvertrag in einen unbefristeten über.

Junio 21, 2010   0 Kommentar

Fonds für nachhaltige Wirtschaft

 

Nach mehreren erfolglosen Versuchen, der Wirtschaftskrise in Spanien entgegenzuwirken, hat sich die Regierung für 2010 zum Ziel gesetzt, mit der sogenannten Strategie der nachhaltigen Wirtschaft („Estrategia de Economía Sostenible“) die wirtschaftliche Aktivität im Lande wiederzubeleben und die  hohe Arbeitslosigkeit zu verringen. Das Reformvorhaben umfasst drei grosse Bereiche, in denen eine grössere Nachhaltigkeit angestrebt wird: Wirtschaft, Umwelt und Soziales. Hauptbestandteil ist das Gesetz für nachhaltige Wirtschaft („Ley para la EconomíaSostenible“), das noch Mitte diesen Jahres in Kraft treten und primär der Umsetzung eines neuen Wachstumsmodells dienen soll. Für die finanzielle Umsetzung des Gesamtvorhabens wurden zwei Fonds in Höhe von insgesamt 25 Mrd. Euro eingerichtet. Es bleibt abzuwarten, ob die geplante Reform den Wirtschaftseinbruch abschwächen und Spanien zu einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit verhelfen wird.

Diese Information wurde freundlicherweise von der spanischen Delegation von Germany Trade and Invest, Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (www.gtai.com) zur Verfügung gestellt.

 

Enero 27, 2010   0 Kommentar

Wirtschaftliche Freiheit in Spanien wächst

Im Index für ökonomische Freiheit des nordamerikanischen Wall Street Journal und der Heritage Foundation für das Jahr 2009, "The 2009 Index of Economic Freedom", werden 183 Länder nach 10 spezifischen Kriterien, wie z.B. Handelshemmnisse, Geschäftsentfaltungschancen, Investitionsfreiheit und Eigentumsrechte analysiert.

Dabei schneidet Spanien im Gegensatz zu Deutschland besser ab als im Vorjahr. 

Nach dem Bericht beträgt die wirtschaftliche Freiheitsrate in Spanien 70,1, womit Spaniens Wirtschaft auf Platz 29 im Index der freisten Wirtschaftsstandorte rangiert. Seine Wertung hat sich seit dem letzten Jahr um einen Punkt erhöht aufgrund von Verbesserungen im Bereich der Steuerfreiheit und der Investitionsfreiheit. Innerhalb der 43 Länder in der Region Europas belegt Spanien Platz 16, die Gesamtwertung liegt gut über dem Weltdurchschnitt.

Es heißt dort weiter: „Spanien sticht vor allem hervor was die Geschäftsfreiheit, die Handelsfreiheit, die Investitionsfreiheit, die Finanzierungsfreiheit, die Eigentumsrechte und die Korruptionsrate betrifft. Die durchschnittliche Zollrate ist niedrig, aber zollfremde Handelshemmnisse beschränken nach wie vor die völlige Handelsfreiheit. Die Regierung hat die Bürokratie verschlankt und die Konzessionserteilung vereinfacht. Ausländische Investitionen unterliegen nur wenigen Beschränkungen seitens der Regierung. Spanien erfreut sich an einem modernen und konkurrenzfähigen Finanzsystem. Die Regelungen sind verständlich, die inländischen Zugriffsmöglichkeiten auf Kredite sind mehr als angemessen. Die Judikative ist unabhängig von der Politik, auch wenn bürokratische Hürden immer noch eine langsame Erledigung der Fälle verursachen.

Spanien ist relativ schwach einzuschätzen hinsichtlich der Steuerfreiheit, der staatlichen Wirtschaftsaktivitäten und der Arbeitnehmerfreiheit. Die Regierungsausgaben betragen fast 40 % des BIP. Die Verbesserung der Etatverwaltung ist einer der Hauptpunkte des Steuerreformprogramms. Der Arbeitsmarkt ist nach wie vor eingeschränkt, was ein dynamischeres Arbeitsplatzwachstum verhindert.“

Deutschland liegt zwar mit Platz 25 vor Spanien hat sich jedoch aufgrund zunehmender staatlicher Regulierung leicht um -0,1 auf eine Rate von 70,5 verschlechtert.

Die Liste führen übrigens Hong Kong (Platz 1) und Singapur (Platz 2) an. Schlusslichter sind Zimbabwe und Nord Korea. Wer sich für die Details interessiert, kann den vollständigen Index kostenlos bei  http://www.heritage.org/Index/ einsehen.

 

 

 

Enero 29, 2009   0 Kommentar

Vertragsgestaltung in Spanien

 Nach dem spanischen Recht gilt die Vertragsfreiheit, die sich nach dem Parteiwillen richtet. Dieser Grundsatz ermöglicht es, dass die Parteien ihre Vertragsbedingungen frei aushandeln können. Es gibt jedoch zwingende Rechtsvorschriften, die Vorrang vor dem Parteiwillen haben. Diese Rechtsvorschriften betreffen bestimmte Verträge, wie z.B. Handelsvertreterverträge oder Franchisingverträge (s. u.). Grundsätzlich ist es nach der spanischen Rechtsordnung nicht erforderlich, dass Handelsverträge der Schriftform bedürfen. Es gilt insoweit die Formfreiheit, wonach eine mündliche Vereinbarung genauso wirksam ist wie ein schriftlicher Vertrag. Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, wie z. B. Ratenzahlungsverträge oder Verbraucherkreditverträge u. Ä. Es ist jedoch ratsam, dass jedweder Vertrag oder jedwede Handelsvereinbarung schriftlich festgehalten und auch von den Parteien unterzeichnet wird, um einen ausreichenden Beweis vorliegen zu haben, wenn es notwendig sein sollte. Es ist ebenfalls ratsam, dass in dieser schriftlichen Vereinbarung die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien enthalten sind. Darüber hinaus sollten folgende Punkte erwähnt werden: 

  • Vertragsdauer, bei der spezifiziert wird, ob es eine Verlängerungsmöglichkeit gibt und ggf. für wie lange.
  • Vertragsauflösungsgründe, bei denen es ratsam ist, die schwerwiegende Nichterfüllung der Parteien mit einzubeziehen.
  •  Gerichtsstand, d. h. welches Gericht bei Streitigkeiten zum Vertrag zuständig ist. Die Parteien können sich ordentlichen oder Schiedsgerichten unterwerfen. Soweit man sich den Schiedsgerichten unterwirft, ist es in Spanien üblich, die bei den verschiedenen spanischen Handelskammern bestehenden Schiedsgerichte oder den Spanischen Schiedsgerichtshof zu wählen. 
  • Anwendbares Recht: Dieser Punkt ist genauso wie der zuvor genannte äußerst wichtig, wenn zumindest eine der Vertragsparteien nicht spanisch ist.  

 Anschließend wäre noch darauf hinzuweisen, dass alle nicht geregelten Aspekte nach den anwendbaren Gesetzen beurteilt werden. Dazu zählen die Vorschriften des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil), das allgemeine Recht sowie die Sondervorschriften, die für verschiedene Vertragstypen gelten.————-

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Marzo 8, 2008   0 Kommentar