Der auf den ersten Blick eher unscheinbar wirkende Fall des spanischen Staatsbürgers C. González veranlasste den Europäischen Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) zu einem Urteil, das von großem Ausmaß für Google und die Betreiber von Internetsuchmaschinen generell sein wird.

Das Urteil kann als eines der bedeutendsten im Bereich des IT-Rechts der letzten Jahre angesehen werden. Der Gerichtshof stellt klar, dass die Betreiber von Internetsuchmaschinen bei personenbezogenen Daten, welche auf von Dritten betriebenen Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung dieser Daten verantwortlich sind.

González ./. Google: der zugrundeliegende Sachverhalt des Urteils

Im Jahre 1998 veröffentlichte eine spanische Tageszeitung online Informationen zu Lasten von Herrn González aufgrund von dessen hoher Verschuldung. Die veröffentlichten Informationen, stellten sich als wahr heraus und waren mittels Google im Internet auffindbar.

Der Betroffene wandte sich 2010 gegen die Veröffentlichung mit dem Einwand, dass die betreffende Information über seine Person nicht mehr aktuell sei, worauf die spanische Datenschutzbehörde (Agencia Española de Protección de Datos) Google zur Entfernung der Verlinkungen anwies.

In der Folge klagten sowohl Google Spain als auch die amerikanische Google Inc. vor einem spanischen Gericht gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde.

Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten

Der EuGH bestätigte nun Anfang 2014 die Entscheidung der spanischen Datenschutzbehörde und stützte sich dabei auf die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Das Gericht stellte klar, dass Google, indem das Unternehmen kontinuierlich, automatisch und systematisch im Internet veröffentlichte Informationen aufspürt, letztlich eine Datenerhebung vornimmt. Da diese Informationen von Seiten Googles anschliessend gespeichert und bereitgestellt werden, liegt auch das von der Datenschutzrichtlinie vorausgesetzte Verarbeiten von personenbezogenen Daten vor.

Löschung von Verlinkungen und das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit

Da der Suchmaschinenbetreiber mithin als Verantwortlicher im Sinne der Richtlinie angesehen werden muss, trifft ihn die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der Richtlinie eingehalten werden. Dies beinhaltet nach Auffassung des Gerichtshofes unter Umständen auch die Pflicht, Links zu Internetseiten, die von Dritten betreiben werden zu entfernen.

Durch das Urteil legt der EuGH Suchmaschinenbetreibern ein gehöriges Mass an sozialer Verantwortung auf. Insbesondere zwingt das Urteil die Betreiber dazu in regelmäßigen Abständen die Aktualität und Richtigkeit der veröffentlichten Informationen zu überprüfen.

Zu bedenken gilt dabei auch, dass die Löschung von Verlinkungen und Informationen in einen grundrechtssensiblen Bereich eingreift und ein Ausgleich geschaffen werden muss zwischen den sich aus der Richtlinie ergebenden Rechten der betroffenen Personen auf der einen und dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit auf der anderen Seite.