Die Diskussion um das spanische Urheberrecht reißt nicht ab. Wieder steht ein Regelwerk des Kultusministeriums in der Kritik.

Vergangene Woche hat die Audiencia Nacional, der übergeordnete Spanische Gerichtshof, die Regelungen des so genannten „canon digital“ aufgehoben. Die Richter beanstandeten allerdings im Wesentlichen Formfehler bei der Begründung, da die gewählten Tarife in keinem erkennbaren Zusammenhang zu wirtschaftlichen Faktoren stünden.

Bereits seit einigen Jahren wird für verschiedene Vervielfältigungsmedien eine Abgabe verlangt, um die kostendeckende Vergütung für private Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zu ermöglichen. Die eingenommenen Gebühren („canon digital“) sollen den Urhebern mittelbar als Erlös zu Gute kommen. Die 2008 in Kraft getretene Reform des Urheberrechts legte neue Tarife fest. So erhöhte sich beispielsweise die Abgabe für DVD-Rohlinge auf 0,44 Euro pro Stück. Neben Datenträgern sind auch Kopiergeräte und Vervielfältigungsgeräte wie CD-Brenner betroffen. Auch in Deutschland ist nach § 54 UrhG eine Geräteabgabe vorgesehen. Die Gebühr geht an die Verwertungsgesellschaften und wird von dort aus ebenfalls an die Rechteinhaber ausgeschüttet. Für eine DVD/RW (4,7 GB) wird in Deutschland beispielsweise 0,27 Euro pro Stück erhoben. Inzwischen hat sich die spanische Kultusministerin Ángeles González-Sinde Reig dahingehend geäußert, dass man bereits an den Nachbesserungen im Ministerium arbeite.