Hinsichtlich des anwendbaren Steuersatzes der Einkommenssteuer während des Jahres 2015 wurden Änderungen vorgenommen, die ab dem 12. Juli 2015 Geltung erlangen.

Einkommen aus beruflichen Tätigkeiten

Einkünfte seit dem 12. Juli 2015 unterliegen einem festen Steuersatz von 15 % (7 % im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und der beiden darauffolgenden Jahre)

Wichtig: Die Besteuerung der Einkünfte bis zum 11. Juli 2015 unterliegt weiterin einem Steuersatz von 19 % (9 % im Fall der Aufnahme der Tätigkeit)

Mieteinkünfte und Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen

Bei Mieteinkünften, Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen oder anderen Einkünften, die bis jetzt einem Steuersatz von 20 % unterliegen, wird der Steuersatz auf 19,5% festgesetzt, wenn die Steuerpflicht ab dem 12. Juli 2015 entsteht.

Wichtig: Im Fall, dass die Steuerpflicht vor dem maßgeblichen Datum entstanden ist, bleibt der Steuersatz bei 20 %.

Einkünfte von Geschäftsführern

Bei Einkünften eines Geschäftsführers bleibt der allgemeine Steuersatz während des gesamten Jahres 2015 bei 37 %.

Anmerkung: Bei Geschäftsführern von Unternehmen mit einem Umsatzerlös von weniger als 100.000 € netto beträgt der Steuersatz bis zum 11. Juli 2015 20 % und ab dem 12. Juli 2015 19,5 %.

Arbeitseinkommen

Hier wurde eine neue Tabelle zur Kalkulation des jeweiligen Steuersatzes festgelegt, die für Einkommen ab dem 12. Juli 2015 gilt:

Einkommen (€) (bis) Steuerbetrag (€) Einkommen bis zur nächsthöheren Einkommensstufe (€) Steuersatz (€)
0,00 0,00 12.450,00 19,50%
12.450,00 2.427,75 7.750,00 24,50%
20.200,00 4.326,50 13.800,00 30,50%
34.000,00 8.535,50 26.000,00 38,00%
60.000,00 18.415,50 darüber 46,00%

Beispiel zur Einkommenssteuerberechnung

Ein Arbeitnehmer, der 30.000 € verdient, unterliegt hinsichtlich seines Einkommens bis  12.450 € einem Steuersatz in Höhe von 19,50 %, hinsichtlich der weiteren 7.750,00 € einem Steuersatz in Höhe von 24,50 % und hinsichtlich der weiteren 9.800,00 € einem Steuersatz in Höhe von 30,50 %.

Bei einem Einkommen von 20.200,00 € wird der Arbeitnehmer mit einem Einbehalt in Höhe von 4.326,50 € besteuert, der sich zusammensetzt aus 19,50 % von 12.450,00 € (2.427,75 €) und 24,50 % von 7.750,00 € (1.898,75 €).

Das bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitnehmer keinen Steuersatz in Höhe von 30,50 % für seine gesamten Einkünfte zahlt, sondern es gilt ein progressiv verlaufender Steuertarif, der je nach Einkommensstufe angehoben wird.

Das Unternehmen kann den anwendbaren Steuersatz regeln, indem es das erste Gehalt ab dem 12. Juli 2015 ausbezahlt oder aber ab dem 01. August 2015. Im letzteren Fall richtet sich der Steuersatz während des Monats Juli nach dem Steuersatz, der bis Juni 2015 galt.