Das oberste Arbeitsgericht von Madrid (Sala de lo Social, 686/2007) hat entschieden, dass die unwahren Angaben eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Unternehmen in Bezug auf seine akademischen Abschlüsse, einen Betrug darstellen. Nach dem Urteilspruch berechtigen nachweisbar falsche Angaben zur Kündigung, wenn sie ursächlich für die Einstellung waren. Die Justiz hat damit der Aufbauschung, die Bewerber gelegentlich an den Tag legen, wenn sie ihren beruflichen Werdegang mitteilen, einen Riegel vorgeschoben. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde bei dem ein Nichtakademiker sich den Posten des Geschäftsführers eines Architekturbüros erschlich. Im Selektionsprozess gab der Arbeitnehmer wahrheitswidrig an, einen Abschluss in Kommunikationswissenschaften und einen MBA zu haben. Der Geschäftsführer mit einem jährlichen Bruttogehalt von 73.152,57 € konnte jedoch nicht einmal elementarste bürokratische Aufgaben der Unternehmensführung übernehmen und flog deshalb sehr schnell auf. Während in Deutschland Kandidaten für Führungspositionen ihre Lebensläufe aufwendig mit Zeugnissen, Empfehlungsschreiben, Sprachzertifikaten, etc. belegen, neigen in Spanien die Kandidaten dazu ihren „CV“ ohne weitere Dokumente einzureichen. Es ist deshalb schwer erkennbar, ob der Lebenslauf nur echte Tatsachen enthält oder voll mit morgenländischen Übertreibungen ist.

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