Keine Verwechslungsgefahr von “TORO ROSSO” (roter Stier) und „TORO“ (Stier)?

Am 9. Dezember 2015 hat der oberste spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) in seinem Urteil (STS 5409/2015) entschieden, dass die Marke TORO ROSSO der RED BULL GmbH eine ausreichend deutliche Konkretheit bietet um nicht mit der Marke TORO der GRUPO OSBORNE, S.A. verwechselt zu werden.

Das spanische Markenamt versagt die Eintragung der Marke Toro Rosso

Im Vorfeld hatte RED BULL versucht, beim spanischen Patent- und Markenamt (Oficina Española de Patentes y Marcas) die Marke „TORO ROSSO“ in das Markenregister eintragen zu lassen. Das spanische Patent- und Markenamt versagte die Eintragung der Marke in die Klasse 43 (Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen), aufgrund des Einspruches der GRUPO OSBORNE hinsichtlich ihrer geschützten Marke „TORO“. Das Oberlandesgericht von Madrid (Tribunal Superior de Justicia de Madrid) entschied als Vorinstanz, dass die Versagung rechtswidrig war, da der Markenschutz der Marke „TORO“ in der Klasse 43 verfallen war.

Gegen dieses Urteil wendete sich die GRUPO OSBORNE, S.A. Der Gerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz auf, da die Eintragung im Jahr 2006 beantragt worden war und der Markenschutz erst im Jahr 2007 ablief. Gleichzeitig entschied der Gerichtshof, dass die Versagung der Eintragung rechtswidrig war, da keine Verwechselungsgefahr zwischen beiden Marken besteht, und kam somit auf dasselbe Ergebnis der Vorinstanz, jedoch mit anderer Begründung.

Keine Verwechslungsgefahr durch Kontext (rosso) und grafischen Zusammenhang

Die Benutzung des Wortes „Toro“ bedeute nicht, dass dieses nicht in verschiedenen Markennamen enthalten sein kann, solange sichergestellt ist, dass im konkreten Kontext oder dem grafischen Zusammenhang keine Verwechselungsgefahr für den Verbraucher besteht. Aufgrund des Kontextes mit dem Wort „rosso“ und dem grafischen Zusammenhang mit dem roten Stier bestehe, selbst in der gleichen Klasse 43, keine Verwechselungsgefahr mit der Marke „TORO“ der GRUPO OSBORNE, S.A.

Fazit: Das Markenrecht ist ein „Case Law“

Erstaunlich an dieser Entscheidung ist, dass der spanische Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung auf sein eigenes Urteil von 2007 (STS 2215/2006) eingeht, indem es entschieden hat, dass bei denselben Marken, „TORRO ROSSO“ und „TORO“, in der Klasse 32 (Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke) eine Verwechselungsgefahr besteht und somit keine Eintragung möglich ist. Der Gerichtshof bestätigte dieses Urteil und wendete die Rechtsgedanken aus dieser Entscheidung im vorliegenden Fall an. Folge dieser Anwendung war nun jedoch das genau gegenteilige Ergebnis. Offensichtlich bleibt das Markenrecht seinem Ruf als case law (d.h. von der jeweiligen Rechtsprechung des konkreten Einzelfalls abhängig) treu.